Vorgehen bei Unpünktlichkeit ?

Dem Herzog war an einer unverzüglichen Erledigung der Zählung gelegen, Verzögerungen wurden bestraft und der Landesexecutor meldete sich bei der betreffenden Gemeinde oder Stadt an. So geschah es auch der Festungsstadt Dömitz, die die Listen nicht pünktlich hatte abliefern können. Im Anschluss sind die Schreiben des Bürgermeisters und des Rates der Stadt an den Herzog wiedergegeben, die den Akten der Volkszählungsliste für Dömitz beigelegt sind. (LAS 2.21-4/4, Volkszählung 1819, Sign. 73, Stadt Dömitz.)
 

Allerunterthänigstes Frist Gesuch von Seiten Bürgermeister und Rat zu Dömitz

Allerdurchlauchtigster Großherzog, Allergnädigster Großherzog und Herr,

Auf Euer Königl. Hoheit hohen Befehl hat uns der dortige Executor Tolzien, wegen Einreichung der hiesigen Volckszählungslisten, unterm 14ten – et praes. den 17ten dieses auf 8 Tage verwarnt. Die einzige Ursache dieser Verspätung ist, daß es hier im Orte an tüchtigen und schnellen Abschreibern solcher Listen, welche mit dem 4ten Exemplar, so wir hier behalten, gegen 300 Bogen ausmachen, fehlet. Sollten Eure Königl. Hoheit das Resultat dieser Listen etwa auch für den künftigen Staats-Kalender bestimmt haben, so legen wir zu diesem Zweck die eine Abschrift allerunterthänigst hiebei an, wegen der beiden anderen noch fehlenden Abschriften ersuchen wir in der allertiefsten Unterwürfigkeit, Allerhöchstdieselben wollen huldvoll geruhen, uns noch einen 14tägigen, oder doch wenigstens eine 8tägige Befristung a die decreti zu bewilligen, die erkannte Execution bis dahin zu suspendieren, und dem dortigen Executor Tolzien das Behufige darüber zugehen zu lassen.

Wir zweifeln nicht an der allergnädigsten Erhörung unserer dringenden Bitte und ersterben in unbegrenzter Verehrung
Euer Königl. Hoheit
allerunterthänigst – treu gehorsamste Bürgermeister und Rat
Dömitz, den 20n Decbr. 1819
Vogel, Best, Bürger


Die Dömitzer bekamen bis zum 28. Dezember Aufschub. Bis dahin sollte die Exekution allerdings ‚sistiret’ (fortgesetzt) werden. Ende Dezember sandten die Dömitzer dann die fehlenden Abschriften an den Herzog:
 

Allerunterthänigste Einreichung des noch rückständigen 2ten und 3ten Exemplars der Volckszählungs Liste von Seiten Bürgermeistzer und Rat zu Dömitz

Allerdurchlauchtigster Großherzog,
Allergnädigster Großherzog und Herr,

Euer Königl. Hoheit übermitteln wir jetzt beigeschlossen das noch rückständige 2te und 3te Exemplar der hiesigen Volckszählungs Liste, bitten um allergnädigste Aufhebung der erkannten Execution, in derjenigen allertiefsten Verehrung, worin wir ersterben,
Euer Königl Hoheit
allerunterthänigst – treu gehorsamste Bürgermeister und Rat
Dömitz, 30ter Decbr. 1819
Vogel, Best, Bürger
 

Doch damit war der Fall für die Dömitzer keineswegs ausgestanden. Ein Exemplar war nicht unterschrieben und Bürgermeister und Rat hatten vergessen, die Absendung auch durch den Executor bescheinigen zu lassen. So mussten sie dem Herzog am 17. Januar 1820 mitteilen:
 

Allerdurchlauchtigster Großherzog,
Allergnädigster Großherzog und Herr,

Euer Königl. Hoheit remittierte uns unterm 28ten Decbr. v. J. et. praes. den 7ten dieses das eine Exemplar der hiesigen Volckszählungs Liste, wegen fehlender Unterschrift der Ehrn Prediger, mit dem allerhöchsten Notificatorio, daß die erkannte Execution auf 8 Tage a die decreti – also bis zum 6ten dieses sistiret worden. Wir besorgten nun jene Unterschrift sofort, und reichten die Volckszählungs Liste mit rückgehender Post wieder ein, so daß sie am 8ten dieses dort eingetroffen ist.
Wir glaubten nun, dem Executor Tolzien nur die Gebühren auf 2 oder 3 Tage schuldig zu sein, derselbe schreibt uns aber unterm 15ten dieses, daß die Execution noch nicht wieder aufgehoben worden, sondern immer ihren Fortgang hätte. Hier kann doch nur der Umstand eintreten, daß der Executor von der am 8ten dieser wircklich geschehenen Einsendung der Liste in der allerhöchst erforderten Beschaffenheit nicht benachrichtiget, die Execution nicht wieder aufgehoben worden, und also solche wider uns noch fortgesetzet wird.
Da wir nun aber unter den vorgedachten Umständen daran ganz unschuldig sind, indem wir schon am 8ten dieses dasjenige, was Eure Königl. Hoheit von uns verlangt hatten, allerunterthänigst geleistet haben: so ersuchen Eure Königl. Hoheit wir in der tiefsten Unterwürfigkeit,
Allerhöchstdieselben wollen die Execution sofort wieder aufzuheben, und dem Executor Tolzien das Behufige mit allergnädigster Bestimmung, auf wie viele Tage wir die Gebühren an ihn zu zahlen haben, zugehen zulassen geruhen. Wir können nicht glauben, daß die Execution deshalb fortdauern, weil das auch am 30ten Decbr. v. J. von uns eingesandte 2te und 3te Exemplar der Volckszählungs Liste von dem Prediger noch nicht mit unterschrieben worden, in dem Eure Königl. Hoheit uns solche bis jetzt nicht zurückgeschickt haben, mithin auch ohne unsere Schuld nicht haben unterschreiben lassen können. Sollte dies noch nothwendig sein: so bitten wir uns solche allerunterthänigst wieder aus, die Execution aber auf allen Fall huldigst aufhören zulassen.

Wir ersterben in der allertiefsten Verehrung Euer Königlichen Hoheit
allerunterthänigst – treu gehorsamste
Bürgermeister und Rat
Dömetz, den 17n Januar 1820
Vogel Best Bürger
 

Am 24. Januar wurde die Zwangsexecution endlich aufgehoben, allerdings mussten die Dömitzer die vollen Kosten bis zu diesem Termin dafür übernehmen, denn es sei „ihre eigene Schuld“, da sie es „unterlassen hätten, vor Absendung der Listen diese dem Executor vorzulegen.“